Sozialversicherungsanstalt SVS und ihre Leistungen
In Österreich besteht für dich als selbständige Pflegerin, im Gewerbe „Personenbetreuung“, eine Pflichtversicherung bei der „Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen“ (SVS). Sie setzt sich zusammen aus:- Krankenversicherung,
- Pensionsversicherung,
- Unfallversicherung und Selbständigenvorsorge
Krankenversicherung

Pensionsversicherung

Unfallversicherung

Selbständigenvorsorge

Anmeldung bei der Sozialversicherung
Bei der Anmeldung deines Gewerbes „Personenbetreuung“ leite die Gewerbebehörde diese automatisch an die Versicherungsanstalt SVS weiter. Die Anmeldung des Gewerbes übernimmt entweder deine Agentur für dich, oder du erledigst das selbst bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKO). Anschließend erhältst du vier Mal im Jahr - im Februar, Mai, August und November – einen Brief der SVS, in dem die Beiträge zur Sozialversicherung aufgelistet werden („Vorschreibung“). Allerdings müssen diese rechtzeitig zum angegebenen Datum bezahlt. Spätestens jedoch immer 18 Tage nach dem Fälligkeitsdatum. Ansonsten kommen zusätzliche Kosten, z.B. Zinsen und Gebühren, auf dich zu! Berechnet werden die Beiträge aus deinen jährlichen Einkünften. Die Einkünfte ergeben sich so: EINKÜNFTE = Einnahmen (Honorar laut Vertrag) - Ausgaben (z.B. Fahrkosten) + Sachbezug laut Vertrag (z.B. Essen und Unterkunft). Aus diesen Einkünften sind folgende Beiträge an die SVS zu zahlen (Stand 2019):
- Krankenversicherung: 7,65 %,
- Pensionsversicherung: 18,5 %,
- Selbständigenvorsorge 1,53 % sowie
- Unfallversicherung: Fixbetrag von 9,79 Euro monatlich.
Der Start als selbständige Pflegerin

Was ist die Mindestbeitragsgrundlage?
Unabhängig von deinem Einkommen, musst du einen Mindestbeitrag an die Sozialversicherung zahlen. Zur Berechnung dieses Beitrags verwendet die Sozialversicherung die Mindestbeitragsgrundlage. Die Mindestbeitragsgrundlage beträgt im Jahr 2019:- Krankenversicherung und Selbständigenvorsorge: 5.361,72 € sowie
- Pensionsversicherung: 7.851 €.

Vorsicht
Nach den ersten 3 Jahren überprüft die Sozialversicherung, auf Basis deiner Einkommenssteuererklärung, ob deine Einkünfte in den 3 Jahren höher waren, als die Mindestbeitragsgrundlage. Wen das der Fall ist, werden die Beiträge zur Pensionsversicherung für alle 3 Jahre neu berechnet. Somit musst du dann die Differenz an die SVS nachzahlen! Oftmals kann das teuer werden.Unser Tipp
Damit sich keine hohen Nachzahlungen über 3 Jahre ansammeln, solltest du jedes Jahr eine Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt abgeben. Durch die Einkommenssteuererklärung wird die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge automatisch überprüft. Sollte dann immer noch eine Nachzahlung notwendig sein, ist eine kleinere Summe für ein Jahr einfacher nachzuzahlen und zu verkraften, als eine große Summe am Ende von 3 Jahren! Am Besten lässt du dich bei deiner Agentur, oder direkt bei der Sozialversicherung SVS, beraten.SVS Beitrag ab dem 4. Jahr als selbständige Pflegerin
Nach dem 3. Jahr als selbständige Pflegerin verändert sich die Berechnung deiner Beiträge. Nun werden deine Einkünfte aus dem drittvorangegangenen Jahr (z.B. 2016 für 2019) verwendet, um deine neuen Beiträge zu berechnen. Ein Beispiel zur Erklärung:- Du hast im Jahr 2014 begonnen, als Pflegerin zu arbeiten.
- Für 2014, 2015 und 2016 erhältst du vier Mal im Jahr die Vorschreibung der SVS über 515,55 € (3x 171,85 €). Am Ende des Jahres 2013 werden deine Einkünfte überprüft. Eventuell erhältst du dann eine Nachforderung (siehe „Der Start als selbständige Pflegerin“).
- 2017 erhältst du vier Mal eine Vorschreibung, die sich aus deinen Einkünften aus dem Jahr 2014 berechnet.
- Im Jahr 2018 erhältst du 4 Mal eine Vorschreibung, die sich aus deinen Einkünften aus dem Jahr 2015 berechnet.
- Und darauf für 2019 erhältst du vier Mal eine Vorschreibung, die sich aus deinen Einkünften aus dem Jahr 2016 berechnet.
Hinweis
Alle Angaben in diesem Artikel wurden mit großer Sorgfalt recherchiert. Als Grundlage dienten die allgemein zugänglichen Information der SVS und WKO im März 2019. Trotzdem empfehlen wir dir, dich zusätzlich ausführlich und direkt bei den zuständigen Stellen zu erkundigen. Die hier genannten Angaben sind ohne Gewähr. Weitere Informationen findest du hier: